IVU-Richtlinie
Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Richtlinie 96/61/EG; Abl. Nr. L 257). Ziel ist die integrierte Vermeidung/Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser und Boden. Integriert bedeutet, dass die Gesamtheit der Auswirkungen von Industrieanlagen auf die Umwelt bei Genehmigungsverfahren beachtet werden muss. Ebenso ist die Vereinheitlichung der Zulassungsverfahren für Anlagen in der EU-Richtlinie geregelt.

 

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